Zählerstreit entschieden - Wasserwerke müssen zu viel gezahlte Beträge nicht zurückerstatten
Leipzigs Mieter können nicht mit einer flächendeckenden Rückzahlung von zu hoch berechneten Wassergebühren rechnen. Diese Forderung, die auch schon den Stadtrat beschäftigt hat (die LVZ berichtete), sei aufgrund einer neuen höchstrichterlichen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden (OLG) vom Tisch, erklärten die Kommunalen Wasserwerke Leipzig (KWL) auf Anfrage.
Für die Rückzahlung hatten sich die beiden Leipziger Peter Schubert und Georg Hofmann stark gemacht. Sie hatten herausgefunden, dass es bei zu groß dimensionierten Wasserzählern systematisch zu Messfehlern zu Gunsten der KWL kommen kann und außerdem kleinere Zähler deutlich leistungsfähiger sind, als von den KWL ursprünglich unterstellt. Durch den Einbau kleinerer und billiger Zähler könnten Wasserkunden jährlich tausende Euro sparen - ohne Nachteile bei der Wasserversorgung, zum Beispiel spürbare Druckverluste, in Kauf nehmen zu müssen, hieß es.
Nachdem der Bundesgerichtshof im April 2010 den Berechnungen der beiden Wissenschaftler aus Leipzig gefolgt war, hatten diese alle Fraktionen des Stadtrates angeschrieben und den Abgeordneten vorgerechnet, den KWL seien im Zeitraum 2000 bis 2010 hohe Beträge "unrechtmäßig in die Tasche gespült" worden. Beide sprachen von 80 Millionen Euro; die KWL nannten zuletzt 600000 Euro. Schubert und Hofmann forderten deshalb den Rat auf, sich mit ihren Berechnungen zu beschäftigen und im Interesse der benachteiligten Wasserkunden auf politischem Wege eine generelle Rückerstattung der überzahlten Beträge durchzusetzen.
Da der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 21. April 2010 keine neue Berechnungsgrundlage für Zählergrößen in Kraft gesetzt hatte, befasste sich anschießend das OLG Dresden noch einmal mit dem Streitfall. Das OLG befand in seiner Entscheidung am 23. Dezember 2011, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, ab wann die von den Wasserwerken ursprünglich angewandte Bemessungsmethode nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen haben könnte. Die KWL hätten deshalb "ermessensfehlerfrei" gehandelt, so die Richter. "Angesichts allgemein divergierender Standpunkte, welche Zählerbemessungsregel zu verwenden ist, haben sich die KWL bei der Auswahl an einer gängigen Praxis orientiert und sich zwar für die teuere, aber theoretisch versorgungssichere Variante entschieden", heißt es in der Entscheidung. "Wenn sich das Wasserversorgungsunternehmen mangels anderer eindeutiger sicherer Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit für den größeren Zähler entscheidet, ist dies nicht zu beanstanden." Durch diese "ermessensfehlerfreie Bemessung" bestehe "kein verschuldensunabhängiger Rückzahlungsanspruch", so der Senat.
Schubert und Hofmann sind anderer Ansicht. "Der Sachverständige, den das OLG bestellt hatte, war nicht in der Lage, den aktuellen Stand der Technik zu beschreiben", erklärte Hofmann. Aus ihrer Sicht gebe es "immer einen aktuellen Stand der Technik".
Gleichzeitig weisen beide darauf hin, dass im Nachgang zur OLG-Entscheidung im Februar 2012 eine überarbeitete "Regel W 406" erschienen ist, die jetzt als Stand der Technik anerkannt wird und erhebliche Verbesserungen für Wasserkunden birgt. "Während nach der alten - von den KWL angewendeten - Regel Wohngebäude mit mehr als 100 Wohnungen mit einen Zähler der Größe Qn 10 ausgerüstet werden sollten, wurde die Grenze jetzt auf 200 Wohnungen heraufgesetzt", nennt Hofmann ein Beispiel der erzielten Verbesserungen. Dadurch ließen sich für viele Kunden erhebliche Kosten sparen, sofern kein besonderer Löschwasserbedarf bestehe.
Die KWL haben inzwischen rund 9500 zu groß dimensionierte Zähler umgestellt - zunächst allerdings nur "abrechnungstechnisch". Die Betroffenen zahlen seitdem nicht mehr die hohen Beträge für große Zähler, sondern deutlich geringere für kleine Zähler. "Unser Ziel ist, diese Zähler bis Ende 2012 auch physisch auszutauschen", kündigte KWL-Sprecherin Katja Gläß an.
Andreas Tappert